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Die Vorteile der österreichischen Gruppenbesteuerung für Konzerne liegen vor allem in dem Ergebnisausgleich (Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe können grundsätzlich ausgeglichen werden und sind beim Gruppenträger zu versteuern) und in der Tatsache, dass auch Verluste ausländischer Gruppenmitglieder einbezogen werden können. Hinsichtlich ausländischer Gruppenmitglieder galt bisher allerdings die Beschränkung auf die erste Ebene (Tochtergesellschaft). Über die ausländische Tochter gehaltene Mehrheitsbeteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften konnten also nicht in die Gruppe aufgenommen werden.
Der EuGH hat in der Rechtssache „Papillon“ (EuGH 27.11.2008, Rs C-418/07) den Ausschluss von inländischen Tochtergesellschaften ausländischer Gruppenmitglieder nach französischer Rechtslage als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet. Wenngleich die EuGH-Entscheidung in der Literatur auch in Österreich schon als unmittelbar anwendbar eingestuft wurde, fehlte bis jetzt eine offizielle Reaktion der Finanzverwaltung.
In einer kürzlich veröffentlichten Information hat die Finanzverwaltung (BMF-Info vom 16.5.2012) die Anwendbarkeit auf die österreichische Gruppenbesteuerung bestätigt und die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Gesellschaft, die über eine im Gemeinschaftsgebiet ansässige Zwischengesellschaft gehalten wird, zugelassen. Anders als bei der ausländischen Tochtergesellschaft, wo nur die Verluste im Beteiligungsausmaß beim Gruppenträger verwertet werden können, sind die Gewinne und Verluste der inländischen Enkelgesellschaft letztlich dem Gruppenträgerzuzurechnen. Das Ergebnis der inländischen Enkelgesellschaft geht nämlich zu 100% zeitgleich mit dem Ergebnis des ausländischen Gruppenmitglieds in das Gruppenergebnis ein.
Die Ausdehnung der Gruppenbesteuerung ist jedenfalls zu begrüßen, wenngleich auch die bestehenden Grenzen berücksichtigt werden müssen. So ist es etwa nicht möglich, die Ergebnisse von unter der inländischen Enkelgesellschaft hängenden weiteren in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in die Gruppenbesteuerungeinzubeziehen. Dies ist hinsichtlich von Verlusten nachteilig, weit weniger aber in Gewinnsituationen, da die Gewinne regelmäßig ohnehin der Beteiligungsertragsbefreiungunterliegen. Ob die Beschränkung auf die erste Ebene nicht ebenso einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt, bleibt abzuwarten. Dem Gruppenbesteuerungssystem folgend ist es darüber hinaus auch nicht möglich, eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die inländische Enkelgesellschaft vorzunehmen. Eine Firmenwertabschreibung seitens der ausländischen Tochtergesellschaft im Zuge des Erwerbs der inländischen Gesellschaft ist steuerlich in Österreich ebenso wenig anerkannt.
Bild: © Paul Bodea - Fotolia