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Bei Verwendung eines fremden Fahrzeuges für Dienstfahrten kann das Kilometergeld laut Rz 372 LStR 2002 geltend gemacht werden, was bisher nicht der Fall war.
Anders ist die Situation bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten. In diesem Fall kann die anteilige AfA nur dann abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Steuerpflichtigen steht (Rz 376 LStR 2002).
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