Klienten-Info - Archiv


Änderung der Stiftungseingangssteuer bei liechtensteinischen Stiftungen ab 2014

Oktober 2013
Kategorien: Klienten-Info

Bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Privatstiftungen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteuerte das gewidmeteVermögen mit 25%, da mit Liechtenstein bisher keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang September das liechtensteinische Parlament grünes Licht für das Steuerabkommen zwischen LiechtensteinundÖsterreich gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und vermindert die EingangssteuersätzefürVermögensübertragungen an liechtensteinischeintransparenteStiftungen auf einen Steuersatz zwischen 5% und 10%.

Unter einer intransparentenStiftung versteht man eine Stiftung, der aus steuerlicher Sicht Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden können. Im Gegensatz hierzu wird bei einer transparentenStiftung aus österreichischerSicht das Vermögen steuerlich weiterhin direkt dem Stifterzugerechnet. Eine Stiftungseingangssteuer wird bei Widmungen an transparenteStiftungen nicht erhoben, allerdings werden auch die liechtensteinischensteuerlichenBegünstigungen der Stiftung aus österreichischer Sicht nichtanerkannt. Bisher war die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen in der Praxis schwierig, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, die eine Entscheidungsfindung vereinfacht hätten. In dem neuen Steuerabkommen sind nun erstmals Kriterien angeführt, nach denen eine in Liechtenstein verwaltete Stiftung als intransparent gilt. Diese Intransparenz ist erfüllt, wenn

  • weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person MitgliedimStiftungsrat oder in einem Gremium sind, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen,
  • keinAbberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder durch eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund besteht und
  • kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag besteht.

Der 5%ige Eingangssteuersatz bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwendung, wenn zusätzlich folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Stiftungmuss gegenüber dem österreichischen Finanzamt offengelegt sein, wobei sich die Offenlegungsvorschriften nach österreichischemStiftungseingangssteuergesetz richten und somit sämtliche Dokumente in der geltenden Fassung, welche die innere Organisation, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, bis spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offenzulegen sind.
  • In Liechtenstein dürfen nicht die SondersteuerbestimmungenfürPrivatvermögensstrukturen zur Anwendung kommen. Nach liechtensteinischem Recht gelten als Privatvermögensstruktur alle Stiftungen, die ausschließlich Kapitalanlagen sowie Beteiligungen an juristischen Personen haben, die keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen.

Sofern die Offenlegung der Liechtensteinstiftung gegenüber der österreichischenFinanzverwaltungnichterfolgt, kommt es zu einem sogenannten „Anonymitätszuschlag“ von 2,5% und somit zu einer Eingangsbesteuerung von 7,5%. Wird die Offenlegungspflichtnichterfülltund wird die Stiftung in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur deklariert, kommt es zu einem Eingangssteuersatz von 10%.

Die liechtensteinischeStiftunggewinnt durch die Neuerungen ab 2014 an Attraktivität. Jedoch ist eine Schlechterstellunggegenüber der österreichischen offengelegten Privatstiftung mit einem Eingangssteuersatz von 2,5% weiterhingegeben. Ob diese Diskriminierung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, wird sich noch herausstellen müssen.

Bild: © stadelpeter - Fotolia