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Gemeinnützige Leistungen anstatt Ersatzfreiheitsstrafen

Oktober 2013
Kategorien: Klienten-Info

Im neu gefassten § 179 Abs. 3 FinStrG ist nunmehr geregelt, dass der Bestrafte gemeinnützigeLeistungen i.S.d. § 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichenFinanzstrafverfahren erbringen kann (im gerichtlichenVerfahren war dies schon bisher der Fall). Damit hat der Gesetzgeber auf ein Erkenntnis des VfGH (GZ B 1070/11 vom 11.10.2012) reagiert, wonach es auch im verwaltungsbehördlichenFinanzstrafverfahren möglich sein muss, gemeinnützige Arbeit anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe (wenn die Geldstrafe vom Verurteilten nicht einbringlich ist) zu leisten. Anwendungsfall sind oftmalsInsolvenzverfahren, in denen für nichtbezahlte Steuerschulden auch Finanzstrafen verhängt werden können.

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