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Pendlerrechner auf BMF-Homepage veröffentlicht

April 2014
Kategorien: Klienten-Info

Der Pendlerrechner als Umsetzung der Pendlerverordnung ist seit Mitte Februar 2014 unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen. Anzugeben sind neben Wohnadresse und Arbeitsstättenadresse auch die AnzahlderFahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte proMonat sowie ob eine Unzumutbarkeit der BenutzungöffentlicherVerkehrsmittel wegen Gehbehinderung vorliegt. Die Frage nach der monatlichen Häufigkeit des Arbeitsweges soll abklären, ob die vollePendlerförderung oder nur das aliquotePendlerpauschale bzw. der aliquotePendlereuro zustehen. Außerdem ist die Frage, ob ein arbeitgebereigenesKfz für die Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, zu beantworten. Wird diese Frage mit Ja beantwortet, so besteht keinesfalls ein AnspruchaufPendlerförderung! Der Pendlerrechner berechnet sodann – unter Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls des Autos – die schnellstmöglicheWegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Wurden schon bisher vom Arbeitgeber Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt (mittels Formular L34), so tritt das ErgebnisdesPendlerrechnersgrundsätzlichverpflichtend an Stelle der bisher ermittelten Pendlerförderung. Der Arbeitnehmer muss dafür den Ausdruck des Pendlerrechners dem Arbeitgebervorlegen. Erfolgt dies bis zum 30. September 2014, so kann für den Zeitraum ab 2014 eine rückwirkende Berücksichtigung der Pendlerförderung durch den Arbeitgeber im Wege der Aufrollung erfolgen. Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend. Allerdings kann der Arbeitnehmer, wenn nachweisbar ist, dass die mittels Pendlerrechner ermittelte Fahrtstrecke nicht der tatsächlich gewählten Fahrtstrecke entspricht (beispielsweise weil es sich um eine realitätsfremde Route handelt) den Gegenbeweis antreten. Die bloß subjektive Wahl einer anderen Fahrtstrecke ist jedoch nicht ausreichend. Der Gegenbeweis ist ausschließlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung möglich, wodurch die tatsächlich zustehende Pendlerförderung geltend gemacht wird.

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